Thomas
Pröll
von der
IHK zu Kiel öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger
für Schädlingsprobleme
§ 9 unparteiische
Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei,
persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in
diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.